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AutorenbildBirgit Wichmann

Dürfen TexterInnen mit der Arbeit für ihre Kunden werben?

Für viele TexterInnnen ist das Werben mit Texten und Arbeiten für ihre Kunden ein wichtiger Bestandteil des eigenen Marketings. Nicht zuletzt deshalb, weil man viele Fliegen mit einer Klappe schlägt:

  • man zeigt, dass man schon erfolgreich Kunden betreut hat

  • zufriedene Kunden kommen zu Wort

  • mit besonders namhaften Kunden kann man gut werben

  • man kann zeigen, wie der erstellte Text aussah.

Und dann kommt das Problem. Der Kunde fragt sich, ob das überhaupt erlaubt ist und der Texter, ob er seine Texte öffentlich zeigen darf?


Grundsätzlich kein Problem


Entsprechen die genannten Referenzen der Wahrheit, gibt es in Hinblick auf den Wettbewerb kein Problem. Auf den Wahrheitsgehalt der angegebenen Referenzen sollte man also achten und die Referenzliste auch up to date halten. Auch die genannte Leistung muss dem tatsächlich geleisteten entsprechen. Haben also mehrere Texter an einem Text gearbeitet, so muss das dargestellt werden. Auch wenn die Rechtssprechung da wohl inzwischen etwas großzügig agiert. 



Muss ein Kunde die Nennung als Referenz hinnehmen?


Am leichtesten ist es mit einer vertraglichen Vereinbarung, dass die geleistete Arbeit, also der Text als Referenz genutzt werden darf. Idealerweise wird auch gleich vereinbart, was genau genannt werden darf. Also nur der Text, der Link zur Website (Gratis-Werbung für den Kunden) oder Text und Grafik? Auch eine zeitliche Begrenzung kann angebracht sein, da Referenzen schnell veralten und sich negativ auswirken könnten. Eine unbegrenzte Laufzeit kann natürlich auch vereinbart werden, aber diese wird eine Prüfung der AGB nicht standhalten, da wahrscheinlich eine unangemessene Benachteiligung vermutet werden wird.


Schon ist man bei der häufigen Tatsache, dass nichts vertraglich vereinbart wurde. Bei Textern nicht unüblich und nur bei großen, langwierigen Projekten vorhanden, weil der Verwaltungsaufwand auch einfach zu hoch wäre, für jeden einzelnen Text einen Vertrag zu erstellen.


Und schon wird es schwierig und braucht sehr viel Fingerspitzengefühl. Wer auf eine vertragliche Vereinbarung verzichtet oder verzichten muss, da es keinen Vertrag gibt, muss auf die Auslegung vertrauen, was beide Seiten, TexterIn und Kunde gewollt haben. Darin steckt natürlich ein hohes Risiko. Ich kläre das mündlich und vertraue darauf, dass sich auch der Kunde an unsere mündliche Vereinbarung 'erinnert'. Meist haben Kunden nichts gegen eine gute Werbung.


Im Streitfall wird geprüft, was gegen eine Verwendung als Referenz ganz konkret sprechen könnte. Ablehnungsgründe können sein:

  1. Die Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte am Text. Ein Indiz dafür ist der Preis, je niedriger umso wahrscheinlicher die komplette Abtretung aller Nutzungsrechte. Wichtig ist hierbei der marktübliche Preis. Meine Nutzungsrechte an meinen Texten sind nicht vollumfänglich abgetreten.

  2. Es kann auch sein, dass ein Kunde ein begründetes Geheimhaltungsinteresse am Text hat. Das kann sein, wenn durch die Nennung als Referenz etwas bekannt wird, was "noch" nicht bekannt werden darf. Zum Beispiel ein neues Geschäftsfeld oder besondere Angebote. Hier kann ein Texter nur prüfen, ob der Kunde bereits in der Öffentlichkeit damit aufgetreten ist. Dann wäre ein Geheimhaltungsinteresse eher zu verneinen.

  3. Auch datenschutzrechtliche Fragen können eine große Rolle spielen, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht. Meist sind das nur Ausnahmen, wenn zum Beispiel das Image des Kunden beschädigt werden würde, durch die Nennung als Referenz. Als Texter könnte man dann aber darauf bestehen, als Urheber im Impressum oder unter dem Text genannt zu werden. Ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse und auch eine Referenz!

  4. Auch ein markenrechtliches Argument, welches sich durch die Abbildung des Logos ergeben könnte, stellt meist keinen Ablehnungsgrund dar. Es besteht keine Verwechslungsgefahr, da ein Fremdlogo. Darüber hinaus ist es kostenlose Werbung für den Kunden.

  5. Die letzte Frage, die zu klären wäre, wäre die nach der Sinnentstellung. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn der Text nicht vollständig selbst erstellt worden wäre, sondern in Teilen bereits vom Kunden geliefert.

Jede Entscheidung eines Gerichts wird sich wohl am Einzelfall orientieren. Ich glaube aber nicht, dass man bei TexterInnen ein besonderes Schutzbedürfnis oder Geheimhaltungsinteresse gegenüber Kunden erkennen wird.


Doch was kann nun als Verwendung für eine Referenz sprechen?

  • Der Kunde muss beweisen, dass sämtliche Nutzungsrechte an ihn übertragen wurden. Das wird in der Regel schwerfallen.

  • Die Verwendung von Texten als Referenz ist branchenüblich. Der Kunde muss beweisen, dass er dem ausdrücklich widersprochen hat.

  • Wurde die Pflicht zur Nennung des Texters als Urheber nicht ausdrücklich ausgeschlossen (§13 UrHG), ist die Nutzung des Textes als Referenz das Recht auf Urheberbenennung. Also das Spiegelbild.

Eine klare vertragliche Vereinbarung hat also einen klaren Vorteil. Es kann zu keinem Streitfall kommen. Doch Verträge als Texter werden meist mündlich geschlossen. Es braucht also ein wenig Fingerspitzengefühl, im Umgang mit Referenzen. Eine zeitlich begrenzte Widerspruchsfrist macht also durchaus Sinn.
















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