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  • AutorenbildBirgit Wichmann

E-Books verkaufen – korrekt abrechnen und beim Finanzamt versteuern

Seit dem 01. Januar 2023 melden Online-Plattformen wie Ebay und Amazon dem deutschen Finanzamt, welcher Autor wie viel auf der Plattform verdient hat. Das gilt übrigens auch für andere Händler. Gesetzlich geregelt ist das im Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz.

Welche Daten werden von Amazon gemeldet?

Jeder Autor stellt sich die Frage, welche Unternehmensdaten an das Finanzamt weitgegeben werden. Hier die Antwort:


  • Welche Verkäufe wurden getätigt?

  • Wie viel wurden mit diesen Verkäufen an Umsatz erzielt?

  • Wo befindet sich der Unternehmens- oder Wohnsitz?

  • Auf welche Kontonummer fließen die Einnahmen des Unternehmens?

  • Welche Steuernummer wurde vom Unternehmen angegeben?


Dabei gehen alle Online-Plattformen nach der gleichen Vorgehensweise vor. Ab dem 01. Januar 2023 werden die Daten erfasst und spätestens nach 13 Monaten an das deutsche Finanzamt gemeldet. Der späteste Termin wäre also der 31. Januar 2024. Alle gemeldeten Daten werden beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst, sortiert und entsprechend der angegebenen Steuernummer an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt weitergeleitet. Das Finanzamt gleicht dann die gemeldeten Daten mit der Steuererklärung ab.


E-Books und Umsatzsteuer

Nicht nur für E-Books, sondern für alle digitalen Produkte gilt, dass sie in dem Land versteuert werden müssen, in dem der Käufer sie in Empfang genommen hat. Wer ein E-Book an ein Unternehmen verkauft (B2B), welches seinen Sitz im EU-Raum hat, für den findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Der Käufer enthält in diesem Fall eine Rechnung mit dem Nettoentgelt. Die Umsatzsteuer muss dann vom Käufer an das eigene Finanzamt abgeführt werden. Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, so kann er sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen. Dafür braucht es die UID-Nummer.


Bei Privatkunden (B2C) sieht das anders aus. Werden E-Books und andere digitale Produkte an private Käufer verkauft, so unterliegen sie in dem Land der Umsatzsteuer, indem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach dem Land, in dem der Kunde das digitale Produkt in Empfang nimmt. Der Verkäufer muss die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt im Land des Kunden anmelden und abführen.


Wer seine E-Books in die Schweiz verkauft, der muss die Umsatzgrenze von 100.000 CHF im Kalenderjahr beachten. Wird diese Grenze überschritten, so muss eine Anmeldung im dortigen MWST-Register erfolgen. Für jedes Quartal des Kalenderjahres ist dann die Umsatzsteuer durch einen Steuervertreter mit Sitz in der Schweiz zu erklären und abzuführen. Wird eine solche Anmeldung notwendig, so ist ein Depot von 3.000 CHF zu hinterlegen.


Die Höhe der Umsatzsteuer für E-Books

Bereits seit 2019 sind E-Books, Hörbücher aber auch E-Paper den Taschenbüchern gleichgestellt. Sie werden daher mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz verkauft. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Land, in dem der Käufer das Produkt erworben hat. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das digitale Produkt die folgenden Eigenschaften aufweisen muss:


  • Die Datei muss ein PDF, ein EPub oder ein Mobi sein.

  • In der Datei können Texte und Bilder enthalten sein.

  • Sowohl Hörbuch als auch ePaper müssen digital sein.

  • Nicht enthalten sein dürfen Videos.


Die sogenannten Bundles unterliegen nicht dem reduzierten Umsatzsteuersatz. Bundles beinhalten häufig eine Kombination aus Webinaren und E-Books. Gibt ein Unternehmen ein solches Angebot heraus, so sind die Umsatzsteuersätze getrennt anzugeben.


Autor und Freiberufler

Wer eine schriftstellerische Tätigkeit betreibt, mit dem Ziel, E-Books zu verkaufen, zählt einkommensteuerlich als Freiberufler. Das ist die Anlage S in Deutschland. Alle Einnahmen aus dieser Tätigkeit müssen an das Finanzamt gemeldet werden. Dazu muss zunächst einmal ein Fragebogen ausgefüllt werden. Solange die Umsätze in Deutschland 22.000 Euro und in Österreich 35.000 Euro nicht übersteigen, gilt man als Kleinunternehmer. Daher besteht keine Verpflichtung, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig darf aber auch keine Vorsteuer zurückgeholt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Option Umsatzsteuerpflicht.



Hinweis:

Wer sich absichern möchte, dem empfehle ich, sich von einem Steuerberater seiner Wahl beraten zu lassen. Dieser Blogartikel ersetzt keine steuerliche Beratung.


„Die Kunst der Besteuerung besteht ganz einfach darin, die Gans so zu rupfen, dass man möglichst viel Federn bei möglichst wenig Geschrei erhält."
(Jean Baptiste Colbert)
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