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  • AutorenbildBirgit Wichmann

Urheberrecht Bildrechte – Wissenswertes für Autoren

Viele Bücher enthalten Bilder, Grafiken oder Fotografien. Gerade für Biografien und Sachbücher geht es auch nicht ohne. Doch auch in der Belletristik werden sie benötigt, wenn es um das Buchcover geht. Spätestens dann braucht es Grafiken, Zeichnungen oder Fotografien. Doch eines gilt es immer zu beachten und das ist, wer die Rechte am Bild hat. Ist das Bild, die Zeichnung oder die Fotografie geschützt, so ist der Rechteinhaber zu kontaktieren und um eine Nutzungserlaubnis zu bitten. Bei meinen Lektoraten fällt mir häufig auf, dass viele Autoren das nicht zu wissen scheinen und munter aus dem Internet herauskopieren. Abmahnungen könnten die Folge sein und das kann teuer werden.

Bildrecht und Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz bestimmt, dass nur der Rechteinhaber eines Bildes über die Verwendung bestimmen darf. Findet ein Buchautor ein passendes Bild auf Google oder in einer Bilddatenbank, so muss er sich die Nutzungsrechte meist gegen ein Entgelt holen. Sieht man nicht, wer der Rechteinhaber ist, so darf man das Bild trotzdem nicht einfach so verwenden. Findet der Rechteinhaber sein Bild dann unerwartet, kann es für den Autor teuer werden. Und eines ist gewiss, es gibt Anwälte und Rechteinhaber, die täglich auf der Suche sind.


Inhaber von Bildrechten

Wie jedem klar sein dürfte, ist der Rechteinhaber für ein Bild, eine Fotografie oder eine Zeichnung in der Regel der Fotograf oder der Künstler. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass eine Bilddatenbank wie iStockphoto der Rechteinhaber ist. Allgemein sollte man wissen, dass das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers seine Gültigkeit hat. Nach diesem Zeitraum ist das Bild gemeinfrei. Dann dürfte keiner mehr Rechte am Bild geltend machen können. Doch es gibt Ausnahmen von der Regel: Museen, Archive und Institutionen berufen sich nur allzu gern auf das Reproduktionsrecht. Das haben sie nämlich an den Originalen, die sich in ihrem Besitz befinden. Die Reproduktionsgebühren können teuer werden, auch noch weit über die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers hinaus. Allerdings ist diese Vorgangsweise umstritten und es werden häufig Rechtsstreitigkeiten dazu geführt.


Bildrecherche für Autoren und Texter

Am einfachsten ist es, Bilder aus einer Bilddatenbank zu nutzen. Die Nutzungsrechte sind klar definiert und die Gebühren liegen offen. Das Risiko ist also minimal. Gleichzeitig erhält man eine Rechnung, die man bei Zweifeln vorlegen kann. So prüft Kdp/Amazon regelmäßig die Bildrechte ab und nimmt auch schon mal eine Veröffentlichung zurück. Bis das Buch dann wieder erscheinen kann, können Wochen vergehen. Wertvolle Zeit vergeht, die zu Umsatzeinbußen führen kann. Ganz selten einmal geht es kostenlos. Ansonsten muss man sich die Mühe machen und den Urheber des Bildes ausfindig machen. Steht das gewünschte Bild auf einer Website oder in einer Zeitschrift, so kann der Inhaber der Website oder die Redaktion dazu befragt werden. Auch die VG Bild kann behilflich sein, vertritt sie doch viele Künstler und deren Erben. Die Suche nach dem Rechteinhaber gleicht also ein wenig dem Detektivspielen.


Ist der Rechteinhaber gefunden, sollte man klar darlegen, wozu das Bild benötigt wird. Danach wird sich auch das gewährte Nutzungsrecht richten. Nutzungsrecht ist nämlich nicht gleich Nutzungsrecht. Je nach Lizenz oder Nutzungsrecht wird genau festgelegt, was man mit dem Bild machen kann und was nicht. Es lohnt sich zu verhandeln. Ein Bild für ein Buchcover darf nicht gleichzeitig für Social Media verwendet werden.


Empfehlenswert sind auch die Creative Commons, die es etwas einfacher machen.


Das Recht am eigenen Bild

Auch eigene Fotos aufzunehmen kann zu Komplikationen führen, wenn es um die Bildrechte geht. Fotografieren und veröffentlichen ist nicht immer erlaubt. Der § 59 Urheberrechtsgesetz bestimmt, dass etwa Gebäude nur fotografiert werden dürfen, wenn sie von

  • Öffentlichen Plätzen

  • Öffentlichen Wegen

  • Öffentlichen Straßen

aus fotografiert werden können. Das Betreten von Privatgelände ist verboten bzw. man benötigt die Genehmigung des Eigentümers. Denkmäler und Kunstwerke sind davon ausgenommen.



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