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  • AutorenbildBirgit Wichmann

Steuern und Buchhaltung für Autoren im Eigenverlag (Deutschland)

Inzwischen gibt es viele Autoren im Selbstverlag und häufig stellt sich ihnen die Frage nach der optimalen Buchhaltung und den Steuererklärungen. Ein Autor, der im Selbst- oder Eigenverlag sein Buch veröffentlicht, muss sich nicht nur um die Veröffentlichung, sondern auch um den Verkauf seines Werkes selbst kümmern. Viel Arbeit und da sollte doch möglichst viel der sauer verdienten Tantiemen auf dem eigenen Konto bleiben.

Selfpublisher – Freiberufler oder gewerbliche Tätigkeit?

Schriftsteller, Journalisten, Autoren und Texter sind freie Berufe. Wer also im Eigenverlag sein Buch veröffentlicht und Tantiemen aus dem Verkauf generiert, ist ein Freiberufler. Zum Gewerbetreibenden wird ein Autor dann, wenn er für die Vermarktung seines Buches eine eigene Online-Plattform erstellt oder aber Einkünfte aus Online-Werbung erhält.


Verantwortlich dafür ist die Abfärbetheorie. Die beinhaltet nämlich die Umqualifizierung einer Einkommensart und ist im Einkommenssteuerrecht zu finden. So werden auch freiberuflich erzielte Einkünfte zu gewerblichen Einkünften, wenn ein geringer Teil des Umsatzes aus gewerblichen Einkünften erzielt wird. Nachzulesen in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. In der Regel handelt es sich um eine Bagatelle, wenn ein Autor auf einer Lesung ein paar Bücher verkauft. Er bleibt trotzdem Freiberufler. Als Bagatellgrenze sieht der Bundesfinanzhof drei Prozent der Gesamtumsatzerlöse an. (BFH, Az. VIII R 6/12 vom 27.08.2014) Das wiederum bedeutet, dass wenn ein Autor mehr als drei Prozent seiner Umsätze aus gewerblichen Einkünften erzielt, er ein Gewerbe anmelden muss. Die Folge kann die Zahlung von Gewerbesteuer sein und die Pflichtmitgliedschaft in der IHK.


Alternativ besteht für jeden Autor die Möglichkeit, die einzelnen Umsätze strikt nach freiberuflich und gewerblich zu trennen. Das bedeutet, dass die gesamte Rechnungslegung an Kunden getrennt erfolgen muss. Das Gleiche gilt für die Buchhaltung.


Pflichten im Haupt- und Nebengewerbe als Autor

Ob im Haupt- oder Nebengewerbe gemeldet, für beide Arten einer Autorentätigkeit gilt das Gleiche. Jede Tätigkeit als Freiberufler ist dem Finanzamt zu melden. Damit sollte man nicht warten, bis die ersten Tantiemen oder das erste Honorar eingegangen sind. Besser ist bereits vor den ersten Anschaffungen das Finanzamt zu kontaktieren. Schließlich weiß jeder Autor, dass er neben einem Laptop auch diverse Programme und Tools benötigt. Ein Formular gibt es dafür nicht. Daher reicht ein formloses Schreiben.


Kaum ein Autor wird eine Bilanz erstellen wollen oder müssen. Es reicht eine Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Einnahmen sind dabei nicht nur die Tantiemen und Honorare, sondern auch die Tantiemen der VG-Wort und Honorare für Lesungen. Die Ausgaben für diese Tätigkeit als Autor werden den Einnahmen gegenübergestellt und so errechnet sich dann der Gewinn. Im anderen Fall wäre es ein Verlust. Wer jedoch als Autor zu den Spitzenverdienern zählt und mehr als 600.000 € Umsatz im Jahr oder einen Gewinn von mehr als 60.000 € generiert, muss eine Bilanz erstellen und ist zur Buchführung verpflichtet. (§ 141 Abs. 1 AO)


Die Betriebskosten für Autoren können vielfältig sein:


  • Energiekosten und Mietanteil für das Arbeitszimmer

  • Kosten für Internet und Telefon anteilig

  • Kosten für Recherchen

  • Reisekosten bei Lesungen etwa

  • Büromaterialien und Porto

  • Laptop, Drucker, Scanner, Handy, Software

  • Werbekosten und Rezensionsexemplare

  • Gebühren für Onlineplattformen

  • Eintritt für Messen und Museen

  • Druckkosten für das Buch

  • Kosten für einen Lektor

  • Kosten für den Buchsatz

  • Kosten für die Covererstellung

  • Kosten für Illustrationen

  • Kosten für Buchhaltung und Steuern

  • Kontoführungsgebühren.


Für diese Betriebsausgaben benötigt man Rechnungen. Wer fit genug ist, kann nicht nur seine Buchhaltung selbst erstellen, sondern auch seine Steuererklärungen selbst machen. Angebote gibt es genug.


Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig !" (Baron Amschel Meyer Rothschild, Bankier)


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